Immobilie mit Hypothek geerbt – was nun?

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Neben Erinnerungen und familiären Werten rücken beim Immobilienerbe schnell nüchterne Fragen in den Vordergrund – insbesondere dann, wenn auf der Immobilie noch ein Darlehen lastet. Eine bestehende Hypothek kann die Freude über das Erbe trüben und erfordert sorgfältige Entscheidungen. Wer ein Haus mit laufendem Kredit übernimmt, sollte die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen genau prüfen, um spätere Nachteile zu vermeiden.

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Symbolbild zum Thema Erbschaft: Gerichtshammer, versiegelte Dokumente und Brief auf einem Holztisch – steht für rechtliche und organisatorische Fragen rund um eine geerbte Immobilie.

 

 

Wichtige Schritte nach einem Erbfall: Orientierungshilfen

Mit dem Erbfall übernehmen Erben sowohl Vermögenswerte als auch bestehende Verpflichtungen. Dazu gehören insbesondere Grundschulden oder Hypotheken, die zugunsten einer Bank im Grundbuch vermerkt sind. Zu Beginn ist es entscheidend, sich einen klaren Überblick zu verschaffen: Wie hoch ist die verbleibende Schuld? Welche Zinssätze wurden vereinbart? Wie lange läuft der Kredit noch?

Ein Blick in das Grundbuch und die Darlehensunterlagen sorgt für Klarheit. Zusätzlich sollte frühzeitig das Gespräch mit der finanzierenden Bank gesucht werden, um die aktuelle Situation zu erörtern. „Viele Banken zeigen sich kooperativ, wenn man rechtzeitig Kontakt aufnimmt“, erklärt Angelika Heubel-Christ, Immobilienmaklerin in Dortmund. Es ist zudem wichtig zu prüfen, ob das Erbe insgesamt wertvoll ist oder ob die Schulden den Immobilienwert übersteigen. Innerhalb einer gesetzlichen Frist besteht die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen, falls die Verbindlichkeiten zu hoch sind.

In dieser Anfangsphase ist eine professionelle Bewertung der Immobilie ratsam. „Nur wer den realistischen Marktwert kennt, kann fundiert entscheiden, ob sich eine Übernahme wirtschaftlich lohnt“, betont Heubel-Christ.

Entscheidung über Kreditfortführung oder Ablösung

Erben übernehmen grundsätzlich die bestehenden Kreditverträge und müssen die laufenden Raten weiterzahlen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird. Ob dies sinnvoll ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der eigenen finanziellen Situation, den Zinssätzen und den Plänen mit der Immobilie.

„Wenn geplant ist, das Haus selbst zu nutzen, kann die Übernahme des Kredits eine praktikable Lösung sein“, so Heubel-Christ. Es sollte jedoch geprüft werden, ob Sondertilgungen möglich sind oder ob eine Umschuldung zu besseren Konditionen infrage kommt. Alternativ besteht die Möglichkeit, das Darlehen ganz oder teilweise abzulösen. Dabei ist zu beachten, dass Banken unter Umständen eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen können, wenn der Kredit vorzeitig zurückgezahlt wird.

Verkauf einer belasteten Immobilie: Risiken und Chancen

Eine geerbte Immobilie passt nicht immer in die eigene Lebensplanung. Möglicherweise liegt sie in einer anderen Region oder verursacht hohe Instandhaltungskosten. Auch bei familiären Erbengemeinschaften stellt sich oft die Frage, wie mit dem Objekt verfahren werden soll. „Ein Verkauf ist auch möglich, wenn noch eine Hypothek besteht“, erklärt Heubel-Christ. Beim Notartermin wird festgelegt, dass der ausstehende Kredit aus dem Kaufpreis abgelöst wird. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verkaufserlös ausreicht, um die Restschuld vollständig zu decken. Andernfalls müssen die Erben die Differenz tragen.

„Eine marktgerechte Preisermittlung und professionelle Vermarktung sind entscheidend“, weiß Heubel-Christ. Eine strategische Verkaufsplanung kann helfen, finanzielle Risiken zu minimieren und einen optimalen Erlös zu erzielen. „Gerade in angespannten Marktsituationen zahlt sich Erfahrung aus“, fügt sie hinzu.

Wer frühzeitig Klarheit über die eigene Zielsetzung gewinnt, kann den Verkaufsprozess strukturiert angehen und unnötige Verzögerungen vermeiden.

Haben Sie eine Immobilie mit laufendem Darlehen geerbt und stehen vor wichtigen Entscheidungen? Wir unterstützen Sie mit einer fundierten Bewertung und entwickeln gemeinsam eine passende Strategie. Sprechen Sie uns an – wir begleiten Sie zuverlässig auf dem Weg zur besten Lösung.

 

 

Hinweise:

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © Wordliner/Bild erstellt mit OpenAI’s Sora

 

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